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Museumsordnung für das Naturhistorische · Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

§ 14 Museumsordnung für das Naturhistorische Gliederung der Sammlung

2. Teil Besonderer Teil

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Sammlung des NHM gliedert sich wie folgt:

1. Geowissenschaftliche Sammlung (Geologie, Paläontologie und Mineralogie mit staatlichem Edelsteininstitut);

2. Biologische Sammlung (Zoologie, Entomologie, Botanik);

3. Anthropologische Sammlung;

4. Prähistorische Sammlung mit Außenstelle Hallstatt;

5. Archiv für Wissenschaftsgeschichte;

6. Ökologie mit Nationalparkinstitut Ökohaus Petronell.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 , unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.