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PMG · Postmarktgesetz

§ 46 PMGInformation durch die Regulierungsbehörde

5. Abschnitt Postbehörden, Aufsichtsrecht

In KraftAmtlicher Text

Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Postdiensteanbietern bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-01-01