EPG · Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
§ 28 EPGGerichtliche Aufteilung
Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse
Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.