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EPG · Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

§ 36 EPGDurchführung der Aufteilung

Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse

In KraftAmtlicher Text

In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat.