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EPG · Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

§ 39 EPGÜbergang des Aufteilungsanspruchs

Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse

In KraftAmtlicher Text

Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.