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TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

§ 19 TGD-VO 2009Sanktionen

5. Abschnitt Kontrollen und Sanktionen im TGD

In KraftAmtlicher Text

(1) Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäß Anhang 6 Art. 6 umzusetzen:

1. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;

2. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;

3. Ausschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;

4. befristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;

5. Ausschluss von Tiergesundheitsprogrammen;

6. Ausschluss von TGD-Förderprogrammen;

7. kostenpflichtige Nachkontrolle;

8. Geldstrafen;

9. Ausschluss von der Teilnahme im TGD.

(2) Alle Sanktionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.