TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009
§ 18 TGD-VO 2009Behördliche Kontrollen
5. Abschnitt Kontrollen und Sanktionen im TGD
Der Tiergesundheitsdienst, die TGD-Betreuungstierärzte oder die im Auftrag oder in Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sowie die TGD-Tierhalter sind gemäß Anhang 6 Art. 5 regelmäßig behördlich zu kontrollieren.