TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009
§ 4 TGD-VO 2009Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten
2. Abschnitt Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
(1) Der Tiergesundheitsdienst hat eine vom Landeshauptmann zu genehmigende Geschäftsordnung zu erstellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung gewährleistet.
(2) Der Tiergesundheitsdienst muss so betrieben werden, dass er in veterinär-, sanitäts- und lebensmittelpolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken gibt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-29