Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen · Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
§ 4 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen
Artikel 4 –
Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der
Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal können unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen verwenden.