PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 25b PyroTG 2010Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten
1. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure
Bringt ein Importeur einen pyrotechnischen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, oder verändert ein Importeur oder ein Händler einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 21.