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PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010

§ 26 PyroTG 2010Mitteilungspflichten

1. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure

In KraftAmtlicher Text

Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-01