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PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010

§ 30 PyroTG 2010Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

2. Abschnitt Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis

In KraftAmtlicher Text

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-01