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PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010

§ 31 PyroTG 2010Erbschaft und Vermächtnis

2. Abschnitt Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis

In KraftAmtlicher Text

Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2, ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Kenntnis seiner Rechtsnachfolge eine Besitzberechtigung zu erlangen oder diese einem zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten zu überlassen.