PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 34 PyroTG 2010Knallkörper der Kategorie F2
4. HAUPTSTÜCK VERBOTE
Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-07-01