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PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010

§ 35 PyroTG 2010Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation

4. HAUPTSTÜCK VERBOTE

In KraftAmtlicher Text

Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-01