PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 35 PyroTG 2010Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation
4. HAUPTSTÜCK VERBOTE
Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-07-01