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EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz

§ 39 EU-PolKGAusschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle nach Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle nach Artikel 36, der SIS-VO Polizei und Justiz

5. Teil Schengener Informationssystem

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

(2) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-03-07