EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 39 EU-PolKGAusschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle nach Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle nach Artikel 36, der SIS-VO Polizei und Justiz
5. Teil Schengener Informationssystem
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
(2) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-03-07
Verwijst naar
- EU-PolKG Art. 36
- EU-PolKG Art. 37