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EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz

§ 42 EU-PolKGRichtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen

5. Teil Schengener Informationssystem

In KraftAmtlicher Text

Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden oder zu einer Ausschreibung relevante ergänzende oder geänderte Daten vorliegen, hat sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, dem Bundesminister für Inneres (Sirene-Büro des Bundeskriminalamtes) unverzüglich mitzuteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-03-07