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EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz

§ 43 EU-PolKGAuskunftsrecht

5. Teil Schengener Informationssystem

In KraftAmtlicher Text

Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG zu Daten, die ein anderer Mitgliedstaat eingegeben hat, richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 2 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-10-12