EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 44 EU-PolKGVerweisungen
6. Teil Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-07-27