EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 44a EU-PolKGVollziehung
6. Teil Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.