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BSPV · Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

§ 7 BSPVGemeinsame Redaktion

Informationsaufbereitung und –übermittlung

In KraftAmtlicher Text

Die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.