BSPV · Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals
§ 6 BSPVTechnische Umsetzung
Informationsaufbereitung und –übermittlung
Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§ 3 bis 5 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Bürgerserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.