USPV · Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
§ 6 USPVInformationsstruktur
2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung
Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben die von der gemeinsamen Redaktion zur Verfügung gestellten Informationsstrukturen und Vorlagen für Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu verwenden.