USPV · Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
§ 7 USPVTechnische Umsetzung
2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung
Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§ 3 bis 6 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Unternehmensserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.