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USPV · Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

§ 8 USPVGemeinsame Redaktion

2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.