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USPV · Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

§ 3 USPVInitialbefüllung mit Basis- und Fachinformationen

2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister hat zum Zweck der Einrichtung des Unternehmensserviceportals dafür zu sorgen, dass die Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Rechtslage im Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.

(2) Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (§ 8) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.