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USPV · Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

§ 7 USPVTechnische Umsetzung

2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung

In forceOfficial text

Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§ 3 bis 6 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Unternehmensserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.