DAC-Verordnung „Mittelburgenland“ · DAC-Verordnung „Mittelburgenland“
§ 3 DAC-Verordnung „Mittelburgenland“
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf außerhalb des Anbaugebietes Mittelburgenland lediglich mit staatlicher Prüfnummer transportiert werden.