DAC-Verordnung „Mittelburgenland“ · DAC-Verordnung „Mittelburgenland“
§ 4 DAC-Verordnung „Mittelburgenland“
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch e-mail oder Fax) mitzuteilen.