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DAC-Verordnung „Mittelburgenland“ · DAC-Verordnung „Mittelburgenland“

§ 4 DAC-Verordnung „Mittelburgenland“

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch e-mail oder Fax) mitzuteilen.