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QZV Ökologie OG · Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

§ 7 QZV Ökologie OGPhytoplankton

1. Abschnitt Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton ist in Z 2 des Anhanges C zum WRG 1959 umschrieben.

(2) Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist im Einzelfall durch eine Experteneinschätzung auf der Grundlage der Z 2 des Anhanges C zum WRG 1959 zu beurteilen.

(3) Die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist nur für die Beurteilung des ökologischen Zustandes der Flüsse Donau, March und Thaya heranzuziehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-28