QZV Ökologie OG · Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer
§ 7 QZV Ökologie OGPhytoplankton
1. Abschnitt Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten
(1) Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton ist in Z 2 des Anhanges C zum WRG 1959 umschrieben.
(2) Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist im Einzelfall durch eine Experteneinschätzung auf der Grundlage der Z 2 des Anhanges C zum WRG 1959 zu beurteilen.
(3) Die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist nur für die Beurteilung des ökologischen Zustandes der Flüsse Donau, March und Thaya heranzuziehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-28