QZV Chemie GW · Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser
§ 14 QZV Chemie GWAufhebung von Verordnungen
2. Abschnitt Ausweisung von Gebieten
Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 2, 3 oder 4 WRG 1959 ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen.
Verweist auf
- QZV Chemie GW Art. 33f