QZV Chemie GW · Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser
§ 15 QZV Chemie GWVerschlechterungsverbot
2. Abschnitt Ausweisung von Gebieten
Die Durchführung der auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Verschmutzung des Grundwassers führen.