Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

§ 6 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derZusammenarbeit und Ressourcen

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

(1) Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3.

(2) Die Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.