§ 4 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derZusammenarbeit und Ressourcen
Artikel 4
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.