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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)

§ 4 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derZusammenarbeit und Ressourcen

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.