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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo (Schweiz)

§ 1 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derGegenseitige Vertretung

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Santo Domingo bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsabkommens gültiger Visa.

(2) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Santo Domingo.