§ 0 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung *1) für Santo Domingo
StF: BGBl. III Nr. 26/2010
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
(nachstehend "Vertragsparteien")
gemäß Artikel 9 des Abkommens vom 29. Jänner 2010 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (nachstehend "Abkommen"),
haben Folgendes vereinbart:
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 7 Abs. 1 mit 1. Februar 2010 in Kraft getreten.
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010 .