§ 7 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derGebühren
Artikel 7
Die Visumgebühren stehen in allen Fällen den zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden zu.
Artikel 7
Die Visumgebühren stehen in allen Fällen den zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden zu.