§ 5 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derGebühren
Artikel 5
Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörde zu.
Artikel 5
Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörde zu.