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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo (Schweiz)

§ 6 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derBerichterstattung

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen der gegenseitigen Vertretung gemäß Artikel 1.