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Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensor · Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

§ 115 Weltpostverein – Allgemeine VerfahrensorVerzeichnis der Mitgliedsländer

Artikel 115

In KraftAmtlicher Text

Das Internationale Büro erstellt und ergänzt das Verzeichnis der Mitgliedsländer des Vereins unter Angabe ihrer Beitragsklasse, der geographischen Gruppe, der sie angehören, sowie ihrer Rechtslage bezüglich der Vertragswerke des Vereins.