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Weltpostverein – Abkommen zu den Postzah · Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

§ 3 Weltpostverein – Abkommen zu den PostzahAuftragserteilung

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung ist der Betrag der Postanweisung in der Währung des auszahlenden Landes anzugeben.

2. Die Aufgabepostverwaltung bestimmt den Umrechnungskurs ihrer Währung in jene des Bestimmungslandes.

3. Der Höchstbetrag für Postanweisungen wird auf bilateraler Basis festgesetzt.

4. Die Aufgabeverwaltung kann die Formblätter und die Aufgabeverfahren für Postanweisungen nach freiem Ermessen wählen. Bei Übermittlung der Postanweisung auf dem Postwege sind ausschließlich die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter zu verwenden.