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Wissenschaftliche, technische Zusammenar · Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

§ 2 Wissenschaftliche, technische Zusammenar

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragschließende Partei wird die Förderung und Erweiterung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:

a) den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial;

b) Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;

c) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die Beteiligung von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;

d) die gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen auf nichtkommerzieller Grundlage;

e) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;

f) die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der wissenschaftlich-technischen Grundlagenforschung zum Zweck einer industriellen Kooperation.