Wissenschaftliche, technische Zusammenar · Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)
§ 3 Wissenschaftliche, technische Zusammenar
Artikel 3
Die Vertragschließenden Parteien werden Studienstipendien an Universitäten und sonstigen Hochschulen sowie Praktikantenstipendien an Forschungsinstituten gewähren.