§ 8 PLH-Verordnung 2010Auslagerung von Butter
2. Abschnitt Butter
Bei der Auslagerung von Butter aus der privaten Lagerhaltung hat eine Teilmenge mindestens 1.000 kg zu betragen.
2. Abschnitt Butter
Bei der Auslagerung von Butter aus der privaten Lagerhaltung hat eine Teilmenge mindestens 1.000 kg zu betragen.