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ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

§ 17 ZLLV 2010Anbringung der Schriftzeichen

B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.

(2) Das Schriftfeld muss rechteckig sein.

(3) Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.