ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 18 ZLLV 2010Form der Schriftzeichen
B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
(1) Als Schriftzeichen sind römische Blockbuchstaben und arabische Ziffern zu verwenden.
(2) Die Schriftzeichen sind in Balkenschrift ohne Verzierung auszuführen. Die Breite der Schriftzeichen, mit Ausnahme der Buchstaben I, M, W und der Ziffer 1 sowie der Länge des Bindestriches, muss zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen müssen ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
(4) Geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen innerhalb des Schriftfeldes sind erlaubt, sofern sie der Verbesserung des Schriftbildes dienen.