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MJvG-V · Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

§ 5 MJvG-VGemeinsame Kurse für Auszubildende aus mehreren Sprengeln

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann die Bundesministerin für Justiz die Durchführung gemeinsamer Kurse für an der Ausbildung teilnehmende Bedienstete aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen und mit deren Durchführung jeweils einen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft betrauen.

(2) Gemeinsame Ausbildungslehrgänge können sowohl für die gesamte Jv-Grundausbildung als auch für einzelne oder mehrere Module oder Lehrgangsteile durchgeführt werden.

(3) Die gleichzeitige Teilnahme von Bediensteten aus verschiedenen Bereichen ist möglich.