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MJvG-V · Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

§ 6 MJvG-VExterne Schulungsangebote

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Schulungsangebote und Ausbildungsmodule zur Abdeckung von Lehr- und Lerninhalten (§ 14) in die Jv-Grundausbildung eingebunden und integriert werden, die

1. von anderen Justizbereichen außerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

2. von anderen Bundesdienststellen oder

3. von Einrichtungen außerhalb des Bundes

angeboten und organisiert werden.

(2) Derartige Schulungsteile können nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Z 1 auf die Jv-Grundausbildung angerechnet werden.